Nachruhe

Laut Mietrecht gilt vielerorts zwischen 22 und 6 Uhr die Nachtruhe. Das bedeutet, dass jeglicher Lärm, der die Nachbarschaft stören könnte, zu vermeiden ist. Dennoch kommt es häufig wegen nächtlichem Lärm zum Nachbarschaftsstreit. Daneben gibt es jedoch weitere nächtliche Lärmverursacher. Veranstaltungen und Demonstrationen, aber auch ein sportlicher Nachtlauf oder Feuerwehrsirenen können zu diesen Ursachen gehören. Ein gewisses Maß an nächtlichem Lärm sollten Mieter also dennoch hinnehmen. Besonders, wenn es um Feuerwehreinsätze geht.

Laut der Schleswig holsteinischen Rechtskammer gibt es bisher auch keine Regelung, wie viel nächtlicher Lärm akzeptiert werden muss. Fühlen sich Betroffene in ihrer nächtlichen Routine jedoch gestört, kann es zu Bußgeldern oder einem Gerichtsprozess mit Schadensersatzpflicht kommen. Jedoch gibt es auch immer eine Ermessensgrundlage. So ist Kinderlärm vor allem von kleineren Kindern auch in der Nacht hinzunehmen. Fernseher und andere elektronische Geräte dürfen nachts nur in Zimmerlautstärke betrieben werden. Hierbei gibt es eine Toleranzgrenze, die alle Anwohner akzeptieren müssen. Besonders bei älteren Menschen oder jene, die ein Hörgerät benötigen, können technische Geräte lauter sein als bei anderen. Keine Toleranzgrenze jedoch gibt es bei Partylärm. Es sei denn, es handelt sich um ein städtisches Event, für das Sonderregelungen beantragt wurden.